Allgemeine Geschäftsbedingungen | AGB

Gültig mit 12.08.2019

Allgemeines Detektivbüro WAHLMÜLLER

Inh. Ute Wahlmüller

I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB genannt, sind ein wesentlicher Bestandteil des Detektivunternehmens, Allgemeines Detektivbüro Wahlmüller, Inh. Ute Wahlmüller, kurz Auftragnehmer genannt, gegenüber deren Geschäftspartnern, kurz Auftraggeber genannt.
  2. Die AGB sind eine wesentliche Grundlage aller zwischen den Vertragspartnern bestehenden Leistungsbeziehungen und gelten insbesondere für Angebote, Verträge, sowie für durch den Auftraggeber gewünschte oder genehmigte Ergänzungs- oder Folgeaufträge.
  3. Vertragsgegenstand ist die fachgerechte Erbringung von Detektivleistungen.
  4. Änderungen, Aufhebungen oder Erweiterungen dieser AGB gelten nur dann als beigesetzt und damit als Vertragsbestandteil, wenn darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  5. Abweichende AGB des Auftraggebers, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages werden nicht Vertragsbestandteil des Vertrages, sofern diese nicht ausdrücklich in schriftlicher Form durch den Auftragnehmer anerkannt werden.
  6. Für alle Angebote, Aufträge und Verträge ist die schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit den AGB maßgebend. Dies umfasst sämtliche Textübermittlungen, auch per Mobiltelefon, Fax oder E-Mail.
  7. Durch eine Neufassung der vorliegenden AGB, welche ebenfalls in schriftlicher Form erfolgt, werden die bisherigen AGB ersetzt. Bestehende Aufträge und Verträge werden davon nicht berührt.
  8. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass dessen eigene AGB gegenüber dem Auftragnehmer nicht anwendbar sind.

II. Vertragsabschluss

  • Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn ein Auftrag vom Auftraggeber oder einer anderen, dem Auftraggeber zurechenbaren oder bevollmächtigten Person unterfertigt, oder der Auftrag anderwärtig schriftlich bestätigt wird. Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsabschluss, dass mit dem Auftrag keine gesetzeswidrigen Ziele verfolgt werden.

III. Berichterstattung

  • Die Berichte an den Auftraggeber erfolgen grundsätzlich schriftlich. Der Auftragnehmer haftet nicht für Irrtümer oder Fehler aufgrund mündlicher Berichte. Der Auftraggeber haftet für die Weitergabe der Berichte und Informationen persönlich und verpflichtet sich, den Auftragnehmer von daraus resultierenden Ansprüchen frei zu halten.

IV. Zusatzleistungen

  • Zusätzlich zu vergüten sind besondere vom Auftragnehmer nicht vorhersehbare bzw. nicht verschuldete zusätzlich anfallende Leistungen, die im Kausalzusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag stehen. Gleiches gilt, wenn der Auftrags- / Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird. Die Wahrnehmung von Behörden- und Gerichtsterminen jedweder Art durch den Auftragnehmer, ebenso geltend für dessen Mitarbeiter, im direktem / Indirektem Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand ist als auftragskausal anzuerkennen und wird nach Zeit- und Fahrzeugaufwand durch den Auftraggeber abgegolten; dies auf dann, wenn die Folgeleistung nach österreichischem Recht Staatsbürgerpflichtig ist. Der Leistungsanspruch besteht bereits mit Anwesenheit beim jeweiligen Termin, unabhängig von einer tatsächlichen Einvernahme.

V. Haftung

  1. Der Auftraggeber trägt das Risiko des Auftrages und erklärt dieser den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.
  2. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Erfolg des Auftrages / Vertrages.
  3. Mehrere Auftraggeber haften mit dem Auftragnehmer zur ungeteilten Hand. Der Auftragnehmer hat die Wahlfreiheit, welchen Auftraggeber dieser zuerst zur Haftung heranzieht.
  4. Der Auftraggeber haftet für Aufwendungen und Schäden, die aufgrund mangelnder Informationsweitergabe beim Auftragnehmer entstehen.
  5. Der Auftragnehmer trifft keine Haftung für die Verwendung der Informationen und Ermittlungsergebnisse durch den Auftraggeber.
  6. Der Auftragnehmer haftet in keiner Weise für die Richtigkeit von Informationen, die im Zuge von Ermittlungen von Dritten erteilt werden.
  7. Der Auftraggeber haftet für Warte- und Stehzeiten und diese können vom Auftragnehmer an den Auftraggeber verrechnet werden

VI. Zahlungsvereinbarung

  1. Sofern keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen vereinbart wurden, ist das Entgelt mit Rechnungslegung oder Berichtsübermittlung durch den Auftragnehmer fällig.
  2. Die Zahlung gilt als geleistet, sobald der Auftragnehmer über diese verfügen kann.
  3. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist unzulässig.

VII Zahlungsverzug

  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich Verzugszinsen für fällige Kosten und Barauslagen in der Höhe eines im Zeitpunkt des Auftrages für Fremdkapital üblichen Kredites zu bezahlen. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Verzugsfall alle Mahn-, Inkasso-, Erhebungs-, Auskunftskosten sowie die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu ersetzen. Die im vorigen Absatz festgelegten Zahlungskonditionen sind ebenfalls auf die Kosten anzuwenden.

VIII. Kraftfahrzeugeinsätze - Schadloshaltung

  • Bei Kraftfahrzeugeinsätzen werden im Interesse der professionellen Leistungserbringung und Verkehrssicherheit mit Verweis auf die ständig steigende Problematik der Verkehrslage zwei Detektive eingesetzt. Die im Zuge der Auftragsabwicklung anfallenden Verkehrsstrafen, sofern der Auftragszusammenhang aus den Unterlagen ersichtlich ist, hat der Auftraggeber zu ersetzen.

IX. Anonymität der Auskunftsperson

  • Der Auftraggeber verzichtet auf die namentliche Nennung einer Auskunftsperson, falls diese Anonymität zugesichert werden musste. Er kann den Auftragnehmer diesbezüglich auch nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbinden.

X. Auftragsdurchführung

  • Die Art der Auftragsführung obliegt dem Auftragnehmer. Dieser hat, sofern der Auftraggeber nicht erreichbar ist, unauf-schiebbare Handlungen ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber auf dessen Kosten auszuführen und diesen umgehend über die veranlassten Handlungen zu unterrichten.

XI. Bereitstellung

  • Für die Bereitstellung von Detektiven auf Abruf werden bis zum tatsächlichen Einsatz oder Auflösung der Bereitstellung 50 % des vereinbarten Stundensatzes verrechnet.

XII. Ausnahmen von Kostenrahmen- oder Pauschalvereinbarungen

  • Von eventuellen Kostenrahmen- oder Pauschalvereinbarungen sind der Einsatz auftragskausaler Verkehrsstrafen sowie das Folgehonorar für Behörden- / oder Gerichtstermine ausgenommen. Diese anfallenden Kosten müssen über die Vereinbarung hinaus gesondert bezahlt werden.